Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma firefashion für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen der Pyrotechnik
- Stand 01.02.2006-

Allen Verträgen legen wir die nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde, auch wenn der Kunde etwas anderes vorschreiben sollte. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

1. Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma firfashion für die gesamte Vertrags-abwicklung von der Kontaktaufnahme bis zur vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistung.

 

2. Vertragsabschluss und Rücktritt

Angebote werden durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers (nachstehend AG genannt), zu Verträgen. Alle mündlichen Absprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestä-tigung. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung der Daten durch elektronische Dienste gewahrt, sofern der Vertragspartner identifizierbar und bekannt ist. Werden behördliche Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt, und hat dies der Auftragnehmer (nachstehend AN genannt), nicht zu vertreten, so werden trotzdem 50 % des Angebotspreises fällig. Der AG kann nur mit Einverständnis des AN vom Vertrag zurück treten. Bei falschen oder unzureichenden Angaben oder schlechter Zahlungsmoral des AG kann der AN vom Vertrag zurück treten.

 

3. Lieferung/Ausführung

Die Lieferung/Ausführung erfolgt ab Lager an die vom AN bestimmte Lieferadresse/ Abbrandplatz. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Lieferung das Lager des AN verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, für jede Teillieferung. Bei verhinderter Lieferung durch höhere Gewalt (Streik, Feuer, Unwetter, territoriale Sperrungen durch staatl. Organe) kann der AG keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Er zahlt 50 % der vereinbarten Vertragsleistung.

 

4. Eigentumsvorbehalt bei Lieferung

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen) unser Eigentum. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unserer Warenlieferung getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn eine bestimme, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist.

 

5. Fälligkeit, Zahlung und Verzug

Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen zu begleichen. Bei Neukunden und einer Vertragsleistung ab 1.000,00 € kann eine Voraus-zahlung durch Vorkasse in Höhe von 50 % des Leistungsumfangs oder bar bei Lieferung/ Ausführung vereinbart werden. Skontoabzug ist nicht zulässig.

Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden für die offenen Forderungen sowie für die verauslagten Mahn- und Gerichtsgebühren Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem geltenden Diskontsatz der EZB, jedoch mindestens 12 % p.a. fällig. Die Firma firefashion ist berechtigt die Forderung mit Aufschlag an Dritte abzutreten und von allen schwebenden Verträgen mit diesem AG zurück zu treten. Verzug tritt unmittelbar mit Ablauf der Zahlungsfrist oder eines, auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels ein.

 

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom AN anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den AG bestehenden Ansprüche verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum des AN. Eine Verwendung (Abbrand) der Ware vor Begleichung dieser Ansprüche kommt einer Vernichtung gleich und berechtigt zur Einleitung rechtlicher Schritte.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Geschäftsauflösung ist der AN/Lieferant berechtigt, die Ware in seine Verfügungsgewalt zu nehmen. Alle Kosten, die aus dieser Rücknahme entstehen, gehen zu Lasten des AGs/ Abnehmers. Die auf Grund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommene Ware kann vom Lieferanten anstelle des Rechnungswertes zum Tagespreis oder einem zu erzielenden Veräußerungspreis im Falle der Weiterverwertung gutgeschrieben werden. Veräußerungskosten gehen zu Lasten des AGs/Abnehmers.

8. Mängelgewährleistung und Haftung

Der AN haftet nur für Schäden oder Mängel, die am Liefergegenstand selbst vorhanden sind. Er haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden (auch Imageschäden) des AGs. Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Haftungsbeschränkung besteht nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der AG Ansprüche aus §§ 1,4 Produktionshaftungsgesetz, Ansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend macht. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

Sofern der AN fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Ausgenommen sind jegliche Haftungsansprüche gegen den AN, die aus Schäden im Rahmen von Veranstaltungen, Erprobungen o.ä. durch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände durch den AG oder Dritte resultieren. Da hier der AN keinen Einfluss auf die situationsbedingte Verwendung der Ware hat und Feuerwerkskörper generell eine Gefahr in sich bergen, trägt der AG das Risiko. Ansprüche des AGs auf Ersatz reiner Sach- und/oder Vermögensschäden, auch wenn diese von einem Erfüllungsgehilfen der AN verursacht wurden, sind ausgeschlossen, wenn der AN nachweist, dass ihn nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Bei Warenlieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate für Gewerbetrei-bende, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Eratz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für eine ordnungsgemäße Verwendung der gelieferten Ware und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haftet der AG/ Abnehmer. Der AG/Abnehmer stellt den AN/Lieferanten von Schadensersatzansprüchen frei, die insbesondere aus Missachtung der für diese Güter geltenden gesetzlichen Bestimmungen hervorgegangen sind. Das gilt auch für Lagerung und Transport. Sollten Behörden oder sonstige Institutionen Bußgelder oder Strafbescheide gegen den AN/Lieferanten verhängen, die direkt oder indirekt aus einem Fehlverhalten des AGs/Abnehmers resultieren, so sind diese Kosten durch den AG/Abnehmer zu ersetzen. Sofern der Abnehmer die Ware an Dritte veräußert, haftet er selbst für die daraus resultierenden Risiken. Dies betrifft insbesondere die Lieferung der Waren in das Ausland (Produkthaftung USA und Kanada).

 

9. Datenschutz

Im Interesse einer geordneten Geschäftsabwicklung ist der AN berechtigt, Daten des AG im gesetzlich zulässigen Rahmen zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Der AG stimmt dieser Datenerfassung ausdrücklich zu. Der AG hat das Recht auf Mitteilung über den Umfang, Inhalt und Zweck der über ihn gespeicherten Daten. Es erfolgt keine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte, mit Ausnahme von Behörden, die zur Vertragsabwicklung Kenntnis erlangen müssen.

 

10. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so gelten die sonstigen Bestimmungen unvermindert fort. An die Stelle der unzulässigen Bestimmung tritt eine dem Zweck der unzulässigen Bestimmung am nächsten kommende, zulässige Bestimmung.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Hoppegarten(Mark).

Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Strausberg.

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